1. Geltungsbereich
(1)Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung ausgeführt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. (2)Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich zurückgewiesen, es sei denn, diese wurden durch den Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
2. Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Mündliche und fernmündliche Angebote werden durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme verbindlich. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Vom Auftraggeber veranlasste Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Layouts, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten werden individuell berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN). Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden. Die für Lieferungen ins Ausland entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
3. Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen, sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Bei Aufträgen, die für Rechnungen eines Dritten ausgeführt worden sind, haftet der Auftraggeber neben dem Dritten als
Selbstschuldner. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Reklamationen
von Rechnungen sind nur innerhalb von 4 Wochen ab Rechnungsstellung zulässig, danach gelten sie vollinhaltlich als anerkannt. Wenn die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung erfolgt, berechnet der Auftragnehmer für die 2. Mahnung EUR 5,00 sowie für die 3. Mahnung EUR 10,00 Mahngebühren. Gleichzeitig erhebt der Auftragnehmer während der Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 8 %- Punkten über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Kommt der Auftraggeber
mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Müssen Rechnungen umgeschrieben werden aus Gründen, die der Auftraggeber oder der Rechnungsempfänger zu vertreten hat, so wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 15,00 je Rechnung erhoben. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer
nach Vertragsabschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder Rechnungsempfängers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von
Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der
Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten (Forderungszession/Factoring). Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Factor über alle Umstände unverzüglich zu benachrichtigen, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers schließen lassen.
4. Urheberrechte
Der Auftraggeber erklärt, alle Rechte (Eigentums-, Urheberrechte etc.) an der für ihn zu vervielfältigenden Vorlage zu besitzen und übernimmt dementsprechend für alle Schäden, die durch die etwaige Vervielfältigung entstehen können, die Haftung. Die Vorlagen werden in der Form vervielfältigt, wie der Auftraggeber sie anliefert. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Geldscheine, Briefmarken, Ausweisdokumente etc. vervielfältigt der Auftragnehmer nicht im Maßstab 1:1 und nicht in Originalfarbe. Abdeckungen und Änderungen an Dokumentenvorlagen werden nicht vorgenommen. Der Druck
sowie alle sonstigen Arbeiten zur Herstellung des Produkts erfolgen ohne Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenmaterials. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Diese Regelung gilt entsprechend bei der Anlieferung von digitalen Dateien zum Zwecke des Ausplottens und Ähnlichem.
5. Lieferung/Haftung
Falls Abholung durch den Auftraggeber vereinbart ist, erfolgt die Aushändigung von Originalen und Waren ohne Prüfung der
Berechtigung des Abholers gegen Vorlage der bei der Bestellung auf Wunsch zu erteilenden Empfangsbestätigung. Ansprüche können aus der Aushändigung an einen Nichtberechtigten nicht abgeleitet werden. Soll die Ware versandt werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an das vom Auftragnehmer frei wählbare Versandunternehmen bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, es sei denn, die Auslieferung wird durch Beauftragte oder Boten des Auftragnehmers durch-geführt. Für die Inanspruchnahme des Abhol- und Lieferservices des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber die jeweils aufgewendeten Kosten in Rechnung gestellt. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Verzögert sich die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrags, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Für Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zulasten des Auftraggebers gehen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die hergestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Diese Ermächtigung kann vom Auftragnehmer für den Fall widerrufen
werden, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Verzug gerät. Der Auftraggeber darf die Waren an Dritte seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern (verlängerter
Eigentumsvorbehalt). Ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Dies gilt auch für Waren, die verarbeitet, vermischt oder verbunden wurden. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Die Ware darf nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers verpfändet oder als Sicherheit gegeben werden. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischung der
vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Be-/Verarbeitung/Vermischung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so
erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum, welches der Auftraggeber für den Auftragnehmer bzw. im Fall der Forderungszession für den Factor verwahrt. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum überträgt und die Sache auch für den
Auftragnehmer bzw. den Fall der Forderungszession für den Factor verwahrt.
7. Gewährleistung
Bei maßstäblichen Arbeiten wird Gewähr für genaue Einstellungen übernommen. Maßdifferenzen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien entstehen, bleiben vorbehalten. Trotz größter Sorgfalt können bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren Abweichungen hinsichtlich der Qualität (z. B. Papierqualität) auftreten, die vom Auftraggeber als ordnungsgemäße
Erfüllung akzeptiert werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die
erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung;
anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Für Veränderungen, die nachträglich durch äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.) eintreten, wird nur insoweit gehaftet, als diese durch unsachgemäße Arbeit vom
Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen verschuldet sind. Für Arbeiten, die infolge Material- oder Bearbeitungsfehler unbrauchbar sind, wird vorrangig kostenlos Ersatz geliefert. Ist der Auftragnehmer zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Preises zu verlangen. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer maximal nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.. Dem Auftragnehmer wird das Recht eingeräumt, alle Unterlagen zu prüfen, um den Zeitwert der vom Schaden betroffenen Originale ermitteln zu können.
8. Haftung
Für Originale/Vorlagen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragserledigung abgeholt werden, wird keine Haftung übernommen. Die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers bleibt bestehen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus
welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer 8 Absatz 3 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
10. Verarbeitung elektronischer Daten
Vor Auftragsannahme ist das Datenformat, in welchem die Daten angeliefert werden sollen, zweifelsfrei zu klären. Ergibt sich, dass ein Datenformat bearbeitet werden soll, bei welchem bei der erforderlichen elektronischen Umsetzung in ein vom Auftragnehmer bearbeitbares Datenformat Abweichungen auftreten können, dann muss eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden. Bei Datenübertragungen hat
der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen. Für Verlust oder Beschädigung der vom Auftraggeber gelieferten Datenträger haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal bis zur Höhe des Materialwerts. Der Auftraggeber erklärt, dass die von ihm gelieferten Datensätze Duplikate des
Originaldatensatzes darstellen und sich das Original in seinem Besitz befindet. Bearbeitungsgrundlage sind die Datensätze, so wie sie vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten für die Ausgabe (Drucker, Plotter, Digitalkopierer) aufbereitet worden sind. Eine Prüfungspflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Fehler beim Endprodukt, die auf
mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftragnehmer das Verarbeitungsergebnis auf Wunsch des Auftraggebers direkt an Dritte weiterleitet. Stellt der Auftragnehmer einen offensichtlichen Mangel fest, dann unterrichtet er den
Auftraggeber. Soll der Mangel beseitigt werden, dann wird dem Auftraggeber die zusätzlich aufgewendete Bearbeitungszeit berechnet. Die in den übergebenen Datensätzen enthaltenen Angaben zur Festlegung des Auftragsvolumens sind für den Auftragnehmer verbindlich. Die
vom Auftraggeber übermittelten Informationen bzgl. des Auftragsumfangs werden der Abrechnung zugrunde gelegt. Abweichungen von den elektronisch übermittelten Informationen bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlassten bzw. technisch zur vertragsgemäßen Herstellung gebotenen Aufwand. Dazu gehören auch die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen (z. B. per ISDN) und bei der Datenübermittlung per Internet auch die Providerkosten des Auftragnehmers. Sofern bei der Bearbeitung der Daten wegen unzureichender oder falscher Informationen bei/oder innerhalb der Datenübermittlung Mehrarbeiten erforderlich werden, trägt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Kosten. Für Datenverluste aufgrund von Übertragungsfehlern innerhalb des Scanvorgangs wird nur gehaftet, soweit dem Auftragnehmer grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last zu legen ist. Erfolgt eine nicht nur unwesentliche Bearbeitung des übergebenen Materials durch den Auftragnehmer, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer gemäß § 7 UrhG Urheber des erstellten Werkes wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Recht bleibt
dem Auftragnehmer vorbehalten. Aufgrund unterschiedlicher Hardwareausrüstung bei den Ausgabegeräten (Plotter, Drucker, Digitalkopierer) beim Auftragnehmer und dem Auftraggeber können Abweichungen in der Ausgabequalität auftreten. Um diese zu vermeiden, erhält der Auftraggeber eine Testausgabe zur Freigabe, sofern dem Auftragnehmer aufgrund der gelieferten Datensätze eine im Umfang begrenzte Testausgabe möglich ist. War diese nicht möglich und hat der Auftraggeber bei Farbabweichungen auch keine
Andruckprobe mitgeliefert, dann trägt er das Risiko der Abweichungen und hat zusätzlich die erforderlichen Korrekturarbeiten zu vergüten. Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt ein digitaler Proof zur Druckreifeerklärung vorgelegt oder legt der Auftraggeber dem Auftrag Vorlagen (z. B. Computer-Ausdruck, Digital-Proof) zugrunde, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren und Witterungseinflüsse bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, muss vom Auftraggeber ein zusätzlicher kostenpflichtiger Andruck in Auftrag gegeben
werden. Da Übermittlungsfehler oder zeitliche Verzögerung bei der Datenübertragung (z. B. ISDN) außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, übernimmt er dafür keine Gewähr. Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber den Zugriff auf eine beim Auftragnehmer angelegte Mailbox ermöglicht, verpflichtet sich der Auftraggeber: * den Zugang zweckbestimmt und sachgerecht
zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen; * anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen und diese zu befolgen; * dem Auftragnehmer erkennbare Schäden unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer oder Dritten durch missbräuchliche oder rechtswidrige Handlung durch den Auftraggeber in Verbindung mit den Mailboxdiensten
entstehen, haftet allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber wird gemäß Art. 33 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass der Auftragnehmer seine Anschrift und Daten maschinell speichert und verarbeitet. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass alle Personen, die diese Daten verarbeiten, mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung vertraut sind. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass per Internet übermittelte Daten nicht vor den Zugriffen Dritter geschützt sind.
11. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes gebraucht werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
12. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
13. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Berlin. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, die Klage bei dem Gericht zu
erheben, das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers in Leipzig oder die die Leistung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UNKaufrecht ist ausgeschlossen. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.